TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/6 B905/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2000
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der FahrverbotsV für LKW auf der B 315 Reschenstraße, erlassen von der BH Landeck am 18.01.91.

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit Schilling 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Februar 1997, Z11/189-5/1996, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §52 lita Z7a StVO 1960 iVm. §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Z3-4265, zu einer Geldstrafe von S 2.000,- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verurteilt, weil er am 15. Mai 1996 gegen 0.35 Uhr das Fahrzeug (Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Zugmaschine und Auflieger mit jeweils näher bezeichneten Kennzeichen) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der Reschen Straße B 315 bei km 46,0 in Nauders (Kontrollposten) in Fahrtrichtung Italien gelenkt und dabei entgegen den Bestimmungen des §52 lita Z7a StVO 1960 iVm.

§1 der zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991 das Verkehrszeichen "Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht" mißachtet habe, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung gefallen und der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen sei.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer unter anderem durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Z3-4265, mit der auf der B 315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 98/1991, in seinen Rechten verletzt.

3. Die belangte Behörde beantragte in einer Äußerung die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck legte den Verordnungsakt vor und erstattete ebenfalls eine Äußerung.

II. 1. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 4. Oktober 1999, B 905/97, das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Z3-4265, mit der auf der B 315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 98/1991, eingeleitet.

2. Mit Erkenntnis vom 6. März 2000, V95/99, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Z3-4265, mit der auf der B 315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 98/1991, gesetzwidrig war.

3. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von Schilling 3.000,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B905.1997

Dokumentnummer

JFT_09999694_97B00905_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten