Norm
AußStrG §276 Abs2Rechtssatz
Eine unmittelbare Anwendung der für die freiwillige Feilbietung geltenden Bestimmungen des § 376 Abs 2 AußStrG, wonach bereits in dem die Feilbietung anordnenden Beschluß anzugeben ist, was mit dem Erlös zu geschehen hat, ist auf die gerichtliche Feilbietung nach § 352 EO nicht möglich.Eine unmittelbare Anwendung der für die freiwillige Feilbietung geltenden Bestimmungen des Paragraph 376, Absatz 2, AußStrG, wonach bereits in dem die Feilbietung anordnenden Beschluß anzugeben ist, was mit dem Erlös zu geschehen hat, ist auf die gerichtliche Feilbietung nach Paragraph 352, EO nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004579Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00150_7900000_001