Norm
EO §278 Abs2Rechtssatz
§ 278 Abs 2 EO gilt sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach § 280 Abs 1 EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben. Auch die Gewährung einer kurzen Frist ist im § 278 Abs 2 EO nicht vorgesehen.Paragraph 278, Absatz 2, EO gilt sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach Paragraph 280, Absatz eins, EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben. Auch die Gewährung einer kurzen Frist ist im Paragraph 278, Absatz 2, EO nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003774Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00038_7900000_006