RS OGH 1980/1/16 3Ob38/79

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Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

EO §278 Abs2
EO §280 Abs1

Rechtssatz

§ 278 Abs 2 EO gilt sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach § 280 Abs 1 EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben. Auch die Gewährung einer kurzen Frist ist im § 278 Abs 2 EO nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003774

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0030OB00038_7900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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