Norm
ABGB §578Rechtssatz
Der Wille der Erblasserin, ihren Lebensgefährten zu ihrem Erben einzusetzen, findet ( hier ) in den mit absoluter Gewißheit bestimmbaren Worten "Erbe Eckmann" einen hinreichenden schriftlichen Niederschlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012456Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0060OB00700_7900000_001