Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Ablehnungsschreibens nach dieser Gesetzesstelle haben im Regelfall subjektive, nur in der Person des Versicherten gelegene Umstände, wie zB dessen Staatsbürgerschaft oder dessen Kenntnis oder Unkenntnis der deutschen Sprache, außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Versicherer derartige, ihm bekannte Umstände bewußt ausnützt, um dem Versicherten Schaden zuzufügen, wäre eine andere Beurteilung denkbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080496Dokumentnummer
JJR_19800117_OGH0002_0070OB00064_7900000_002