RS OGH 1980/1/17 7Ob1/80, 7Ob33/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1980
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Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

"Erhoben" wird ein Anspruch auch konkludent, regelmäßig durch Erstattung der - nicht notwendig vollständigen - Schadensanzeige. In der Meldung eines Verkehrsunfalles durch den Versicherungsnehmer, in der der mitversicherte Fahrer als berechtigter Fahrer bezeichnet wird, ist meist die Erhebung von Ansprüchen auch durch den Mitversicherten zu sehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/80
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 1/80
    Veröff: VersR 1981,71
  • 7 Ob 33/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 33/82
    Beisatz: Keine Anspruchserhebung liegt aber darin, daß der Versicherungsnehmer dem Geschädigten die Anschrift seines Versicherers und seine Versicherungsnummer mitteilt. (T1) Veröff: SZ 55/176 = VersR 1984,999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080515

Dokumentnummer

JJR_19800117_OGH0002_0070OB00001_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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