RS OGH 1980/1/17 7Ob1/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach § 158 f VersVG nicht erblickt werden, denn nach § 158 c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet.In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach Paragraph 158, f VersVG nicht erblickt werden, denn nach Paragraph 158, c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/80
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 1/80
    Veröff: VersR 1981,71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080706

Dokumentnummer

JJR_19800117_OGH0002_0070OB00001_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten