RS OGH 1980/1/17 7Ob1/80

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Veröffentlicht am 17.01.1980
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Norm

VersVG §158c
VersVG §158f

Rechtssatz

In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach § 158 f VersVG nicht erblickt werden, denn nach § 158 c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/80
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 1/80
    Veröff: VersR 1981,71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080706

Dokumentnummer

JJR_19800117_OGH0002_0070OB00001_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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