Norm
ZPO §528 D2Rechtssatz
Soweit in einer Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, sind die Revisionsausführungen als Revisionsrekurs zu betrachten, der jedoch im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig ist.Soweit in einer Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, sind die Revisionsausführungen als Revisionsrekurs zu betrachten, der jedoch im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016