RS OGH 1980/1/17 7Ob814/79, 8Ob536/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1980
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §830 B2a
ABGB §B4

Rechtssatz

Einem Teilungsbegehren kann auch unter Setzung einer längeren Frist stattgegeben werden, doch besteht diese Möglichkeit auch nur dann, wenn innerhalb dieser Frist mit einer Änderung der Situation zu rechnen ist. Ein derartiger Aufschub kommt daher nicht in Frage, wenn nicht zu erwarten ist, daß die ungünstigen Umstände, die ihn rechtfertigen sollen, nach seinem Ablauf weggefallen sein werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 814/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 814/79
  • 8 Ob 536/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 536/81
    Vgl auch; MietSlg 34083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013266

Dokumentnummer

JJR_19800117_OGH0002_0070OB00814_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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