Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Einem Teilungsbegehren kann auch unter Setzung einer längeren Frist stattgegeben werden, doch besteht diese Möglichkeit auch nur dann, wenn innerhalb dieser Frist mit einer Änderung der Situation zu rechnen ist. Ein derartiger Aufschub kommt daher nicht in Frage, wenn nicht zu erwarten ist, daß die ungünstigen Umstände, die ihn rechtfertigen sollen, nach seinem Ablauf weggefallen sein werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013266Dokumentnummer
JJR_19800117_OGH0002_0070OB00814_7900000_001