Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Da die Frist des § 12 Abs 3 VersVG eine Ausschlußfrist ist und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens die behauptete Leistungsfreiheit materiell nicht mehr geprüft werden kann ist für Leistungen, die der Versicherer nach Ablauf dieser Frist erbracht hat, von ihm kein Beweis für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Leistungsfreiheit zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080359Dokumentnummer
JJR_19800117_OGH0002_0070OB00001_8000000_002