RS OGH 1980/1/22 2Ob213/79

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Veröffentlicht am 22.01.1980
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1310

Rechtssatz

Die Tatsache der Benützung des Fahrrades selbst sowie der Umstand, daß der Kläger das Fahrrad offenbar nicht beherrschte und daher zum Sturz kam, stellt im Hinblick auf das Alter des Klägers zur Unfallszeit von noch nicht zehn Jahren ein so geringfügiges Verschulden dar, daß es vernachlässigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 213/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 213/79
    Veröff: ZVR 1981,50 S 73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027303

Dokumentnummer

JJR_19800122_OGH0002_0020OB00213_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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