- 2 Ob 194/79
Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 194/79
Veröff: ZVR 1980/344 S 373
- RS0008651">4 Ob 1556/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 1556/93
Ähnlich; Beisatz: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde. (T1)
- RS0008651">7 Ob 1047/94
Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 1047/94
Beisatz: Einem Laien, der sich auf die Beratung durch einen anerkannten juristischen Fachmann oder sogar durch eine zuständige Behörde verlassen hat, kann mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. (T2)
- RS0008651">2 Ob 2/96
nur: Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht. (T3); Beis wie T2;
Beisatz: Hier: Es muß jedermann einleuchten, daß wesentliche Änderungen an einer Ölheizungsanlage (schon wegen ihrer Gefährlichkeit im Hinblick auf Grundwasserverseuchung) der Baubehörde zumindest zur Kenntnis zu bringen sind. (T4)
- RS0008651">2 Ob 2289/96y
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2289/96y
Vgl auch
- RS0008651">2 Ob 53/99d
nur T3; Beisatz: Nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. (T5)
- RS0008651">6 Ob 155/01i
nur T3
- RS0008651">10 ObS 32/02g
Vgl; Beis wie T1 nur: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist. (T6) Beisatz: § 2 verpflichtet jeden, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. (T7)
- RS0008651">7 Ob 181/16t
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unkenntnis der dt. Bestimmungen zur Verbrauchssteuer bei Durchfuhr (KaffeeStG, KaffeeStV) begründet beim Frachtführer keine grobe Fahrlässigkeit, falls er für die Anzeige verantwortlich gewesen wäre, was hier nicht zu prüfen war. (T8); Veröff: SZ 2016/133
- RS0008651">2 Ob 152/21y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2022
2 Ob 152/21y nur T3
Beisatz: Hier: Den Beklagten kann die Unkenntnis des Erfordernisses einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die bescheiderlassende Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Bewilligung der BH vertrauen durften, auch wenn sie sich später als unrichtig herausstellen sollte. (T9)
- RS0008651">6 Ob 155/22w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 155/22w
nur T1: Dafür trägt die Partei, die sich auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums und dessen mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit stützt die Behauptungs- und Beweislast. (T10)
- RS0008651">10 Ob 27/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.09.2023 10 Ob 27/23b
Beisatz: Hier: Behaupteter Rechtsirrtum über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG in einem KFZ. Es besteht nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung der Behörde, wenn dieser der relevante Sachverhalt bekannt war. (T11)
- RS0008651">8 Ob 109/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 109/23x
Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Es liegt an dem einen entschuldbaren Rechtsirrtum Behauptenden, die besonderen, zu seiner Entschuldigung dienenden Umstände darzutun. (T12)
- RS0008651">4 Ob 171/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 171/23k
vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
- RS0008651">6 Ob 177/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 177/23g
Beisatz wie T9
Beisatz wie T11: Hier: Ein Rechtsirrtum ist dann nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften. Es ist aber überdies erforderlich, dass der relevante Sachverhalt der Behörde bekannt war und zwar ungeachtet allfälliger Offenlegungspflichten vor der Entscheidung der Behörde, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann. (T13)
- RS0008651">6 Ob 175/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 175/23p
Beisatz wie T13
- RS0008651">10 Ob 36/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 36/23a
Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
- RS0008651">7 ob 40/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 ob 40/24v
Beisatz wie T9
- RS0008651">9 Ob 56/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.07.2024 9 Ob 56/24m
Beisatz wie T11
- RS0008651">3 Ob 83/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 83/24p
Beisatz wie T11
- RS0008651">9 Ob 92/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2025 9 Ob 92/25g
vgl aber; Beisatz wie T11: Ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG kann angesichts der Entscheidung des EuGH vom 1.8.2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, nicht geltend gemacht werden ("Diesel-Abgasskandal"). (T14)
- RS0008651">1 Ob 131/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 131/25h
vgl aber; Beisatz wie T14
Anm: Gegenteilig zu T11
- RS0008651">1 Ob 116/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 116/25b
vgl aber; Beisatz wie T14
Anm: Gegenteilig zu T11
- RS0008651">1 Ob 115/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 115/25f
vgl aber; Beisatz wie T14
Anm: Gegenteilig zu T11
- RS0008651">1 Ob 117/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 117/25z
vgl aber; Beisatz wie T14
Anm: Gegenteilig zu T11