RS OGH 2025/12/16 2Ob194/79; 4Ob1556/93; 7Ob1047/94; 2Ob2/96; 2Ob2289/96y; 2Ob53/99d; 6Ob155/01i; 10

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Veröffentlicht am 22.01.1980
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Rechtssatz

Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960).Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO 1960).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 194/79
    Veröff: ZVR 1980/344 S 373
  • RS0008651">4 Ob 1556/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 1556/93
    Ähnlich; Beisatz: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde. (T1)
  • RS0008651">7 Ob 1047/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 1047/94
    Beisatz: Einem Laien, der sich auf die Beratung durch einen anerkannten juristischen Fachmann oder sogar durch eine zuständige Behörde verlassen hat, kann mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. (T2)
  • RS0008651">2 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2/96
    nur: Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht. (T3); Beis wie T2;
    Beisatz: Hier: Es muß jedermann einleuchten, daß wesentliche Änderungen an einer Ölheizungsanlage (schon wegen ihrer Gefährlichkeit im Hinblick auf Grundwasserverseuchung) der Baubehörde zumindest zur Kenntnis zu bringen sind. (T4)
  • RS0008651">2 Ob 2289/96y
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2289/96y
    Vgl auch
  • RS0008651">2 Ob 53/99d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 53/99d
    nur T3; Beisatz: Nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. (T5)
  • RS0008651">6 Ob 155/01i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 155/01i
    nur T3
  • RS0008651">10 ObS 32/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 32/02g
    Vgl; Beis wie T1 nur: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist. (T6) Beisatz: § 2 verpflichtet jeden, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. (T7)
  • RS0008651">7 Ob 181/16t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unkenntnis der dt. Bestimmungen zur Verbrauchssteuer bei Durchfuhr (KaffeeStG, KaffeeStV) begründet beim Frachtführer keine grobe Fahrlässigkeit, falls er für die Anzeige verantwortlich gewesen wäre, was hier nicht zu prüfen war. (T8); Veröff: SZ 2016/133
  • RS0008651">2 Ob 152/21y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2022 2 Ob 152/21y
    nur T3
    Beisatz: Hier: Den Beklagten kann die Unkenntnis des Erfordernisses einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die bescheiderlassende Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Bewilligung der BH vertrauen durften, auch wenn sie sich später als unrichtig herausstellen sollte. (T9)
  • RS0008651">6 Ob 155/22w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 155/22w
    nur T1: Dafür trägt die Partei, die sich auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums und dessen mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit stützt die Behauptungs- und Beweislast. (T10)
  • RS0008651">10 Ob 27/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.09.2023 10 Ob 27/23b
    Beisatz: Hier: Behaupteter Rechtsirrtum über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG in einem KFZ. Es besteht nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung der Behörde, wenn dieser der relevante Sachverhalt bekannt war. (T11)
  • RS0008651">8 Ob 109/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 109/23x
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Es liegt an dem einen entschuldbaren Rechtsirrtum Behauptenden, die besonderen, zu seiner Entschuldigung dienenden Umstände darzutun. (T12)
  • RS0008651">4 Ob 171/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 171/23k
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
  • RS0008651">6 Ob 177/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 177/23g
    Beisatz wie T9
    Beisatz wie T11: Hier: Ein Rechtsirrtum ist dann nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften. Es ist aber überdies erforderlich, dass der relevante Sachverhalt der Behörde bekannt war und zwar ungeachtet allfälliger Offenlegungspflichten vor der Entscheidung der Behörde, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann. (T13)
  • RS0008651">6 Ob 175/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 175/23p
    Beisatz wie T13
  • RS0008651">10 Ob 36/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 36/23a
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
  • RS0008651">7 ob 40/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 ob 40/24v
    Beisatz wie T9
  • RS0008651">9 Ob 56/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.07.2024 9 Ob 56/24m
    Beisatz wie T11
  • RS0008651">3 Ob 83/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 83/24p
    Beisatz wie T11
  • RS0008651">9 Ob 92/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2025 9 Ob 92/25g
    vgl aber; Beisatz wie T11: Ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG kann angesichts der Entscheidung des EuGH vom 1.8.2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, nicht geltend gemacht werden ("Diesel-Abgasskandal"). (T14)
  • RS0008651">1 Ob 131/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 131/25h
    vgl aber; Beisatz wie T14
    Anm: Gegenteilig zu T11
  • RS0008651">1 Ob 116/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 116/25b
    vgl aber; Beisatz wie T14
    Anm: Gegenteilig zu T11
  • RS0008651">1 Ob 115/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 115/25f
    vgl aber; Beisatz wie T14
    Anm: Gegenteilig zu T11
  • RS0008651">1 Ob 117/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 117/25z
    vgl aber; Beisatz wie T14
    Anm: Gegenteilig zu T11

Schlagworte

Abschalteinrichtung, Abgasskandal, Diesel, Dieselskandal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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