RS OGH 1980/1/22 2Ob194/79, 4Ob1556/93, 7Ob1047/94, 2Ob2/96, 2Ob2289/96y, 2Ob53/99d, 6Ob155/01i, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1980
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Norm

ABGB §2
ABGB §1294
ABGB §1295 Ia4

Rechtssatz

Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 194/79
    Veröff: ZVR 1980/344 S 373
  • 4 Ob 1556/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 1556/93
    Ähnlich; Beisatz: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde. (T1)
  • 7 Ob 1047/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 1047/94
    Beisatz: Einem Laien, der sich auf die Beratung durch einen anerkannten juristischen Fachmann oder sogar durch eine zuständige Behörde verlassen hat, kann mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. (T2)
  • 2 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2/96
    nur: Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht. (T3); Beis wie T2;
    Beisatz: Hier: Es muß jedermann einleuchten, daß wesentliche Änderungen an einer Ölheizungsanlage (schon wegen ihrer Gefährlichkeit im Hinblick auf Grundwasserverseuchung) der Baubehörde zumindest zur Kenntnis zu bringen sind. (T4)
  • 2 Ob 2289/96y
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2289/96y
    Vgl auch
  • 2 Ob 53/99d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 53/99d
    nur T3; Beisatz: Nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. (T5)
  • 6 Ob 155/01i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 155/01i
    nur T3
  • 10 ObS 32/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 32/02g
    Vgl; Beis wie T1 nur: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist. (T6) Beisatz: § 2 verpflichtet jeden, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. (T7)
  • 7 Ob 181/16t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unkenntnis der dt. Bestimmungen zur Verbrauchssteuer bei Durchfuhr (KaffeeStG, KaffeeStV) begründet beim Frachtführer keine grobe Fahrlässigkeit, falls er für die Anzeige verantwortlich gewesen wäre, was hier nicht zu prüfen war. (T8); Veröff: SZ 2016/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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