RS OGH 1980/1/22 5Ob709/79, 5Ob50/89

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Veröffentlicht am 22.01.1980
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Norm

ABGB §936 IV
WEG §22
WEG §23 Abs2

Rechtssatz

Die vertragliche Pflicht des Wohnungseigentumsorganisators, jeden einzelnen Wohnungseigentumsbewerber von der künftigen Gemeinschaft mit solchen Personen zu bewahren, mit dem das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft unzumutbar ist, berechtigt den Wohnungseigentumsorganisator, bei Vorliegen jener tatsächlichen Voraussetzungen in der Person eines Wohnungseigentumsbewerbers, die nach Begründung der Wohnungseigentumsgemeinschaft ein Ausschließungsrecht gemäß § 22 Abs 1 Z 3 WEG 1975 abgäben, den Wegfall dieser typischen Geschäftsgrundlage als Vertragsauflösungsgrund geltend zu machen und dadurch den Anspruch des betroffenen Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 WEG 1975 wieder zu vernichten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 709/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 5 Ob 709/79
    Veröff: SZ 53/8
  • 5 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 50/89
    Beisatz: Aber auch, wenn dem Wohnungseigentumsbewerber ein Verhalten vorgeworfen wird, das sie in einer Mietwohnung und dann in einer anderen, nicht in der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage gelegenen Eigentumswohnung gesetzt hat. Für die Beurteilung der Frage, ob der Wohnungseigentumsorganisator wegen Mangels der in der Entscheidung SZ 53/8 umschriebenen Geschäftsgrundlage vom Kaufanwartschaftsvertrag wirksam zurücktreten konnte, kommt es darauf an, ob sie aufgrund der Umstände des Falles zu der Annahme berechtigt war, der Wohnungseigentumsbewerber werde sich nicht gemäß den in der genannten Entscheidung erwähnten Anforderungen verhalten. (T1) Veröff: WoBl 1989,125 (Würth/Call) = NZ 1991,35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018835

Dokumentnummer

JJR_19800122_OGH0002_0050OB00709_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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