Vgl; Beisatz: Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis bildet, das für die Unterbrechung, also den Neubeginn der Verjährungsfrist genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. (T2)