Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 82 StVO 1960 soll im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht nur die Benützung der Fahrbahn (§ 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960), sondern auch daran anschließender Teile der Straße (§ 2 Abs 1 Z 1), etwa der Straßenbankette (§ 2 Abs 1 Z 6) zu verkehrsfremden Zwecken eingeschränkt werden.Durch die Vorschrift des Paragraph 82, StVO 1960 soll im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht nur die Benützung der Fahrbahn (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960), sondern auch daran anschließender Teile der Straße (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,), etwa der Straßenbankette (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) zu verkehrsfremden Zwecken eingeschränkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025