Norm
ZPO §575 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 575 Abs 3 ZPO kommt nur bei Entscheidung über einen Exekutionsantrag, nicht aber bei der Fortsetzung einer bewilligten und später aufgeschobenen Exekution zu Tragen.Die Bestimmung des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO kommt nur bei Entscheidung über einen Exekutionsantrag, nicht aber bei der Fortsetzung einer bewilligten und später aufgeschobenen Exekution zu Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044957Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0030OB00010_8000000_002