RS OGH 1980/1/23 3Ob3/80, 3Ob36/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1980
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Norm

ABGB §1101 D
EO §379 A
KO §48 Abs4

Rechtssatz

Die pfandweise Beschreibung setzt die Einbringung einer Mietzinsklage voraus. Es ist in diesem Fall weder die Bescheinigung des Anspruches noch die Glaubhaftmachung einer Gefahr erforderlich. Dies gilt auch für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB, die nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers begehrt wird, wobei der Anbringung der - im Konkurs nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 und 48 Abs 4 KO zulässigen (SZ 6/148) - Bestandzinsklage die Anmeldung der Forderung im Konkurs (§ 103 Abs 3 KO) gleichzusetzen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/80
    Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 3/80
    Veröff: EvBl 1980/76 S 243 = JBl 1980,480
  • 3 Ob 36/07a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005217

Dokumentnummer

JJR_19800123_OGH0002_0030OB00003_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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