RS OGH 2007/4/25 3Ob3/80, 3Ob36/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1980
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Norm

ABGB §1101 D
EO §379 A
KO §48 Abs4
  1. ABGB § 1101 heute
  2. ABGB § 1101 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die pfandweise Beschreibung setzt die Einbringung einer Mietzinsklage voraus. Es ist in diesem Fall weder die Bescheinigung des Anspruches noch die Glaubhaftmachung einer Gefahr erforderlich. Dies gilt auch für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB, die nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers begehrt wird, wobei der Anbringung der - im Konkurs nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 und 48 Abs 4 KO zulässigen (SZ 6/148) - Bestandzinsklage die Anmeldung der Forderung im Konkurs (§ 103 Abs 3 KO) gleichzusetzen ist.Die pfandweise Beschreibung setzt die Einbringung einer Mietzinsklage voraus. Es ist in diesem Fall weder die Bescheinigung des Anspruches noch die Glaubhaftmachung einer Gefahr erforderlich. Dies gilt auch für eine pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB, die nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers begehrt wird, wobei der Anbringung der - im Konkurs nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 11 und 48 Absatz 4, KO zulässigen (SZ 6/148) - Bestandzinsklage die Anmeldung der Forderung im Konkurs (Paragraph 103, Absatz 3, KO) gleichzusetzen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005217

Dokumentnummer

JJR_19800123_OGH0002_0030OB00003_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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