RS OGH 1980/1/23 3Ob3/80, 3Ob149/83, 5Ob317/85, 3Ob36/07a, 3Ob147/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1980
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Norm

ABGB §1101 D
KO §11
KO §48 Abs4

Rechtssatz

Eine pfandweise Beschreibung ist auch im Fall einer mittlerweile erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers - sofern es sich nicht um eine Pacht landwirtschaftlicher Liegenschaften handelt, - nur in Ansehung des Bestandzinses für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/80
    Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 3/80
    Veröff: EvBl 1980/76 S 243 = JBl 1980,480
  • 3 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 149/83
    nur: Eine pfandweise Beschreibung ist auch im Fall einer mittlerweile erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1984/112 = MietSlg 36161
  • 5 Ob 317/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 317/85
    nur T1
  • 3 Ob 36/07a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die pfandweise Beschreibung ist auch noch nach Konkurseröffnung zulässig und zwar selbst für erst nach diesem Zeitpunkt fällige werdende Zinsforderungen. (T2)
  • 3 Ob 147/07z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 147/07z
    Vgl; Beisatz: Die zeitliche Beschränkung des gesetzlichen Pfandrechts gilt dann nicht, wenn der Bestandgeber schon vor Konkurseröffnung eine pfandweise Beschreibung oder eine exekutive Pfändung erwirkte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020651

Dokumentnummer

JJR_19800123_OGH0002_0030OB00003_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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