RS OGH 2016/6/6 11Os143/79, 17Os6/16k

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Veröffentlicht am 23.01.1980
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Rechtssatz

Damit einem Tatbeteiligten (auch) eine Deliktsqualifikation angelastet werden kann, muß sein Vorsatz sämtliche erforderlichen Umstände erfassen, welche die betreffenden Qualifikation begründen (hier: intellektuelle Beihilfe zu §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB).Damit einem Tatbeteiligten (auch) eine Deliktsqualifikation angelastet werden kann, muß sein Vorsatz sämtliche erforderlichen Umstände erfassen, welche die betreffenden Qualifikation begründen (hier: intellektuelle Beihilfe zu Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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