Norm
KFG 1967 §4 Abs6Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Festsetzung der Höchstgrenze der Höhenabmessung der Kraftfahrzeuge nicht dem Verordnungswege vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt bezieht sich gemäß § 104 Abs 8 KFG 1967 nur auf andere Abmessungen von Anhängern.Der Gesetzgeber hat die Festsetzung der Höchstgrenze der Höhenabmessung der Kraftfahrzeuge nicht dem Verordnungswege vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt bezieht sich gemäß Paragraph 104, Absatz 8, KFG 1967 nur auf andere Abmessungen von Anhängern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065622Dokumentnummer
JJR_19800124_OGH0002_0080OB00227_7900000_001