Norm
StVO §9 Abs6Rechtssatz
Es ist Zweck der Bestimmung des § 9 Abs 6 StVO, eine Behinderung des Verkehrs, insbesondere auf Straßen zu vermeiden, auf denen durch eine Spurensignalisation (§ 39 Abs 2 StVO) eine für einzelne Fahrstreifen gesonderte Verkehrsregel erfolgt.Es ist Zweck der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO, eine Behinderung des Verkehrs, insbesondere auf Straßen zu vermeiden, auf denen durch eine Spurensignalisation (Paragraph 39, Absatz 2, StVO) eine für einzelne Fahrstreifen gesonderte Verkehrsregel erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073484Dokumentnummer
JJR_19800124_OGH0002_0080OB00261_7900000_001