RS OGH 2007/9/27 8Ob261/79, 2Ob54/07s

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Veröffentlicht am 24.01.1980
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Norm

StVO §9 Abs6

Rechtssatz

Es ist Zweck der Bestimmung des § 9 Abs 6 StVO, eine Behinderung des Verkehrs, insbesondere auf Straßen zu vermeiden, auf denen durch eine Spurensignalisation (§ 39 Abs 2 StVO) eine für einzelne Fahrstreifen gesonderte Verkehrsregel erfolgt.Es ist Zweck der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO, eine Behinderung des Verkehrs, insbesondere auf Straßen zu vermeiden, auf denen durch eine Spurensignalisation (Paragraph 39, Absatz 2, StVO) eine für einzelne Fahrstreifen gesonderte Verkehrsregel erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073484

Dokumentnummer

JJR_19800124_OGH0002_0080OB00261_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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