RS OGH 2017/7/20 5Ob765/79, 5Ob49/17t

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Veröffentlicht am 29.01.1980
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Rechtssatz

Nach deutschem Recht haftet der Entleiher nicht für gemischten Zufall; es trifft ihn die Beweislast für sein fehlendes Verschulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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