Norm
Wr BauO §74 Abs1Rechtssatz
Die Verfristung eines auf § 3 Abs 2 Z 3 WEG 1975 gestützten Antrages stellt nicht auf die Vollendung und den Abschluß der neuen baulichen Vorgänge ab.Die Verfristung eines auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975 gestützten Antrages stellt nicht auf die Vollendung und den Abschluß der neuen baulichen Vorgänge ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052440Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0050OB00038_7900000_001