RS OGH 1980/1/30 1Ob503/80, 6Ob705/83

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §530 B
ABGB §914 IIIc
ABGB §1284 Ae

Rechtssatz

Auch wenn in einem bäuerlichen Übergabsvertrag vereinbart wurde, daß der Übergeber selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe wie schlechter Behandlung durch den Übernehmer oder mangelhafte Leistung des vereinbarten Auszugs in der Ausgedingewohnung verbleibt, kann der Ausgedingeberechtigte aus der Wohnung ausziehen und an Stelle aller Naturalleistungen Geld verlangen, wenn der Verpflichtete durch sein Verhalten das Verbleiben in der Wohnung unzumutbar gemacht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012196

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00503_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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