Norm
JN §1 DIb3ddRechtssatz
Die Regel des § 390 Abs 4 StPO muß in Ansehung der Kosten der Verteidigung in erster Linie als Vorbehalt des bürgerlich - rechtlichen Schadenersatzanspruches, wenn auch unter inhaltlicher Beschränkung auf die wissentlich falsche Anzeige, verstanden werden.Die Regel des Paragraph 390, Absatz 4, StPO muß in Ansehung der Kosten der Verteidigung in erster Linie als Vorbehalt des bürgerlich - rechtlichen Schadenersatzanspruches, wenn auch unter inhaltlicher Beschränkung auf die wissentlich falsche Anzeige, verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045864Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0060OB00505_8000000_001