RS OGH 1980/1/30 6Ob505/80

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

JN §1 DIb3dd
StPO §390 Abs4

Rechtssatz

Die Regel des § 390 Abs 4 StPO muß in Ansehung der Kosten der Verteidigung in erster Linie als Vorbehalt des bürgerlich - rechtlichen Schadenersatzanspruches, wenn auch unter inhaltlicher Beschränkung auf die wissentlich falsche Anzeige, verstanden werden.Die Regel des Paragraph 390, Absatz 4, StPO muß in Ansehung der Kosten der Verteidigung in erster Linie als Vorbehalt des bürgerlich - rechtlichen Schadenersatzanspruches, wenn auch unter inhaltlicher Beschränkung auf die wissentlich falsche Anzeige, verstanden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045864

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0060OB00505_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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