RS OGH 1980/1/30 1Ob797/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1302 A

Rechtssatz

Ein tätlich Angegriffener haftet für hiebei einem Dritten entstandenen Vermögensschaden zur ungeteilten Hand mit dem Angreifer, wenn er den Angriff durch eine unmittelbar vorangegangene eigene Tätlichkeit provoziert hatte; zwischen seinem früheren Verhalten und dem Vermögensschaden besteht noch adäquater Kausalzusammenhang.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 797/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 797/79
    Veröff: EvBl 1980/112 S 352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022691

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00797_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten