Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Ein tätlich Angegriffener haftet für hiebei einem Dritten entstandenen Vermögensschaden zur ungeteilten Hand mit dem Angreifer, wenn er den Angriff durch eine unmittelbar vorangegangene eigene Tätlichkeit provoziert hatte; zwischen seinem früheren Verhalten und dem Vermögensschaden besteht noch adäquater Kausalzusammenhang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022691Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00797_7900000_001