Norm
ABGB §530 BRechtssatz
Auch wenn in einem bäuerlichen Übergabsvertrag vereinbart wurde, daß der Übergeber selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe wie schlechter Behandlung durch den Übernehmer oder mangelhafte Leistung des vereinbarten Auszugs in der Ausgedingewohnung verbleibt, kann der Ausgedingsberechtigte aus der Wohnung ausziehen und an Stelle aller Naturalleistungen Geld verlangen, wenn der Verpflichtete durch sein Verhalten das Verbleiben in der Wohnung unzumutbar gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012195Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00503_8000000_001