RS OGH 2021/9/7 1Ob567/79, 6Ob521/86 (6Ob522/86), 3Ob537/89, 8Ob63/20b, 1Ob145/21m

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

EheG §61 Abs3
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach § 49 EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde.Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach Paragraph 49, EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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