RS OGH 1980/1/30 3Ob642/79

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §287
ABGB §288

Rechtssatz

Es ist auch eine Umgestaltung der im Gemeingebrauch stehenden Sache zulässig, wenn sie im Interesse des Gemeingebrauches vorgenommen wird und weder zu einer unzulässigen Ausweitung des Gemeingebrauches führt noch die Verfügungsmöglichkeit der Grundeigentümer über die dem Gemeingebrauch dienende Sache beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009782

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0030OB00642_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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