Norm
WEG 1975 §19 Abs1Rechtssatz
Eine Rücklage für Betriebskosten ist im Gesetz nicht vorgesehen, eine Akontierung jedoch üblich. Hat eine solchen Akontierung stattgefunden, werden die Wohnungseigentümer erwarten und verlangen können, daß der Verwalter Verpflichtungen, deren Erfüllung bereits durch die von den Miteigentümern laufend entrichteten Betriebskostenakonierungen gewährleistet ist, im eigenen Namen übernimmt; er allein ist dann dem Dritten (Handwerker usw) unmittelbar verpflichtet und haftet persönlich für die Verbindlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083139Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_005