RS OGH 2017/6/13 1Ob42/79, 10Ob2441/96k, 4Ob99/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Zu den durch § 10 Abs 1 Krnt KindergartenG und das LG vom 29.02.1972, LGBl 1972/23, über die Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen geschützten Interessen gehört auch die Wahrung der körperlichen Sicherheit der in einem Kindergarten untergebrachten Kleinkinder.Zu den durch Paragraph 10, Absatz eins, Krnt KindergartenG und das LG vom 29.02.1972, LGBl 1972/23, über die Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen geschützten Interessen gehört auch die Wahrung der körperlichen Sicherheit der in einem Kindergarten untergebrachten Kleinkinder.

Entscheidungstexte

  • RS0038140">1 Ob 42/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 42/79
    Veröff: EvBl 1980/200 S 606 = JBl 1981,268
  • RS0038140">10 Ob 2441/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2441/96k
    Ähnlich; Beisatz: Doch sind hinsichtlich des Ausmaßes der Aufsichtspflicht immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles maßgeblich. (T1)
  • RS0038140">4 Ob 99/17p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 99/17p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten