Norm
ABGB §98Rechtssatz
Die angeordnete Rückwirkung der Bestimmungen des § 98 ABGB sollte dadurch begrenzt werden, daß auch die Verjährungsregelung des § 1486 a ABGB anzuwenden ist, um so einen gleitenden Übergang zur neuen Rechtslage herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009618Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00815_7900000_001