Norm
StGB §31Rechtssatz
In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des § 31 StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze).In jedem der gemäß Paragraph 31, StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß Paragraph 37, StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß Paragraph 37, StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des Paragraph 31, StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023