Norm
ABGB §1327 fRechtssatz
Begehrt die Witwe Schadenersatz für ihr entgangene Beistandsleistungen ihres getöteten Ehemannes, muß sie sich die ihr auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zufließenden Leistungen, die durch den Tod ihres Ehegatten ausgelöst wurden, anrechnen lassen. (Hier: Witwenversorgungsgenuß nach den Bestimmungen der BB-PensionsO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031616Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0080OB00281_7900000_001