RS OGH 1980/1/31 8Ob281/79, 2Ob121/99d

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Veröffentlicht am 31.01.1980
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Norm

ABGB §1327 f

Rechtssatz

Begehrt die Witwe Schadenersatz für ihr entgangene Beistandsleistungen ihres getöteten Ehemannes, muß sie sich die ihr auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zufließenden Leistungen, die durch den Tod ihres Ehegatten ausgelöst wurden, anrechnen lassen. (Hier: Witwenversorgungsgenuß nach den Bestimmungen der BB-PensionsO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031616

Dokumentnummer

JJR_19800131_OGH0002_0080OB00281_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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