Norm
ABGB §936 IIRechtssatz
Die Zusage des Rechtsvorgängers, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anbot zum Abschluß des Mietvertrages abzugeben, ist einfach als eine ihn und seine Rechtsnachfolger bindende Schuldverpflichtung anzusehen, auf deren Erfüllung bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen geklagt werden kann (Kein Vorvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019133Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00721_7900000_001