Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Von den Ehepakten scheiden Vereinbarungen aus, die nur die Leistung eines Dritten an einen Ehegatten zum Gegenstand haben, mag auch an dem Inhalt der Vereinbarung der anderen Ehegatten noch so interessiert sein; der andere Ehegatten muß vielmehr auch berechtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022280Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0010OB00519_8000000_003