RS OGH 1980/2/6 1Ob731/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1980
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Norm

ABGB §1120 Ba
ABGB §1120 D

Rechtssatz

Der Rechtsnachfolger kann nicht mehr Rechte erwerben als sein Vorgänger besaß. Auch die weitere Rechtsstellung zu einem Bestandnehmer des Veräußerers ist vom Rechtsverhältnis zu diesem abhängig; dessen Rechtstitel zur Benützung ist auch gegenüber dem neuen Eigentümer erloschen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 731/79
    Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 731/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021123

Dokumentnummer

JJR_19800206_OGH0002_0010OB00731_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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