Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Der Rechtsnachfolger kann nicht mehr Rechte erwerben als sein Vorgänger besaß. Auch die weitere Rechtsstellung zu einem Bestandnehmer des Veräußerers ist vom Rechtsverhältnis zu diesem abhängig; dessen Rechtstitel zur Benützung ist auch gegenüber dem neuen Eigentümer erloschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021123Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0010OB00731_7900000_001