RS OGH 1980/2/12 5Ob713/79 (5Ob519/80)

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Veröffentlicht am 12.02.1980
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Norm

AußStrG §122
GOG §89

Rechtssatz

Hinsichtlich der Abgabe der Erbserklärung sind die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Wird der Einantwortungsbeschluß vor Einlangen der Erbserklärung bei Gericht rechtskräftig, so ist die Erbserklärung verspätet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 713/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 5 Ob 713/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008018

Dokumentnummer

JJR_19800212_OGH0002_0050OB00713_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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