Norm
ABGB §313Rechtssatz
Gemäß § 313 ABGB besteht der Gebrauch des Rechtes unter anderem darin, daß die einem anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen angewendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010136Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0020OB00609_7900000_001