Norm
StGB §23Rechtssatz
Entscheidend ist, daß gegenwärtig alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach § 23 StGB vorliegen, da einer Besserung durch den Strafvollzug ohnehin bei der Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB Rechnung getragen werden kann.Entscheidend ist, daß gegenwärtig alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach Paragraph 23, StGB vorliegen, da einer Besserung durch den Strafvollzug ohnehin bei der Prüfung nach Paragraph 24, Absatz 2, StGB Rechnung getragen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090159Dokumentnummer
JJR_19800213_OGH0002_0110OS00165_7900000_001