RS OGH 2026/1/20 7Ob689/79; 2Ob222/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

ABGB §881 IA
KO §44
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Von der zugunsten des Dritten getroffenen Vereinbarung kann keiner der übrigen Vertragspartner ohne dessen Zustimmung abgehen und die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten werden auch durch den Konkurs nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • RS0017143">7 Ob 689/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 689/79
    Veröff: SZ 53/25
  • RS0017143">2 Ob 222/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 222/25y
    Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017143

Im RIS seit

14.02.1980

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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