Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Von der zugunsten des Dritten getroffenen Vereinbarung kann keiner der übrigen Vertragspartner ohne dessen Zustimmung abgehen und die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten werden auch durch den Konkurs nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017143Im RIS seit
14.02.1980Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026