Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG, die ausdrücklich von erhobenen Ansprüchen spricht. Daran hat auch die Einführung einer Direktklage des geschädigten Dritten gegen den Versicherer durch § 63 KFG nichts geändert.Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG, die ausdrücklich von erhobenen Ansprüchen spricht. Daran hat auch die Einführung einer Direktklage des geschädigten Dritten gegen den Versicherer durch Paragraph 63, KFG nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015