RS OGH 1980/2/14 7Ob8/80, 7Ob33/82, 7Ob117/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1980
beobachten
merken

Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG, die ausdrücklich von erhobenen Ansprüchen spricht. Daran hat auch die Einführung einer Direktklage des geschädigten Dritten gegen den Versicherer durch § 63 KFG nichts geändert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 8/80
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 8/80
    Veröff: SZ 53/28
  • 7 Ob 33/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 33/82
    nur: Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. (T1)
    Veröff: SZ 55/176 = VersR 1984,999
  • 7 Ob 117/15d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten