Norm
VersVG §39 Abs1Rechtssatz
Mußte der Adressat im Hinblick auf seinen Prämienverzug mit einer eingeschriebenen Mahnung rechnen, so wird der Zugang dieser Mahnung mit jenem Zeitpunkt fingiert, in welchem er unter gewöhnlichen Umständen erfolgt wäre. Diesfalls genügt schon der Zugang einer Hinterlegungsanzeige betreffend die eingeschriebene Mahnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080652Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00008_8000000_002