RS OGH 1980/2/14 7Ob689/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

ABGB §881 Abs2 II
ABGB §1404 Abs2
ABGB §1406 Abs2
KO §1 Abs1
KO §44 Abs1
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1404 heute
  2. ABGB § 1404 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1406 heute
  2. ABGB § 1406 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die zum Zweck der Sicherung der Lieferantenforderung des A getroffene Vereinbarung (nur) zwischen dem Bauunternehmer B und dem Werkbesteller C, daß die in der Rechnung des B gesondert auszuweisenden Materialkosten von C unmittelbar an A zu bezahlen seien, mit der nachfolgenden Abklärung (nur) zwischen C an A, daß dieser Rechnungsteilbetrag demnach mit schuldbefreiender Wirkung nur an A gezahlt werden könne, ist nicht Schuldbeitritt oder bloße Erfüllungsübernahme, sondern echter Vertrag zugunsten Dritter und daher ohne Zustimmung des A unwiderruflich und vom Konkurs des B nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017092

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00689_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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