RS OGH 1980/2/19 4Ob138/79, 9ObA19/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1980
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Norm

ABGB §979 BIIh
ABGB §1152 D

Rechtssatz

Sittenwidrig bzw. Nichtigkeit einer "Zusatzvereinbarung" wonach bei Pauschalarbeiten die zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber vereinbarten, dem Arbeitnehmer somit im Zeitpunkt ihres Abschlusses weder bekannt noch seiner Willensbestimmung unterliegenden Preises der Entgeltberechnung zugrundegelegt werden, sodaß der Arbeirtgeber im Ergebnis einsetig und jedernfalls ohne Einflußmöglichkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/79
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 138/79
    Veröff: EvBl 1980/117 S 390
  • 9 ObA 19/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 19/93
    Auch; nur: Sittenwidrig sodaß der Arbeirtgeber im Ergebnis einsetig und jedernfalls ohne Einflußmöglichkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bestimmt. (T1) Beisatz: Hier: Kürzung des Arbeitsentgelts durch Entzug der Funktion als Direktionsleiter, womit ein Organisationspauschale und die Gestalltung der pribaten Benützung des Dienstkraftwagens verbunden war. (T2) Veröff: WBl 1993,223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016655

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00138_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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