RS OGH 2009/9/29 4Ob306/80, 4Ob54/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1980
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Norm

UWG §2 D4
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Der Ausdruck "Listenpreis" ist schon an sich vieldeutig. Abgesehen davon kann auch der Zeitpunkt, auf den er zu beziehen ist, zur Mehrdeutigkeit führen. Angesichts der gegenwärtigen, durch stetige Veränderungen des Preisgefüges gekennzeichneten Wirtschaftslage wird der Ausdruck im Durchschnittsinteressenten die Vorstellung erwecken daß von einer nicht weit zurückliegenden und daher noch entsprechend aktuellen Preisfestsetzung ausgegangen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078699

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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