RS OGH 2005/2/22 4Ob3/80, 4Ob4/80, 6Ob771/81, 1Ob9/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1980
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Norm

ZPO §393
ZPO §519 D
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klagsanspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach (ganz oder teilweise) als zu Recht bestehend erkannt, die Sache im übrigen aber an das Untergericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches zurückverwiesen und zwar ohne Aufhebung, dann ist der Zurückverweisungsbeschluss nur im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 3/80
  • 4 Ob 4/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 4/80
    Beisatz: Das Vergreifen in der Entscheidungsform hat nur zur Folge, dass der Ausspruch über die Aufhebung als nicht beigesetzt anzusehen ist. (T1)
  • 6 Ob 771/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 771/81
    Auch; nur: Wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klagsanspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach (ganz oder teilweise) als zu Recht bestehend erkannt, die Sache im übrigen aber an das Untergericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches zurückverwiesen und zwar ohne Aufhebung. (T2) Beisatz: Keine Aufhebung bei Zwischenurteil des OGH. (T3)
  • RS0040719">1 Ob 9/05p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 9/05p
    Teilweise abweichend; Beisatz: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T4); Veröff: SZ 2005/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040719

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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