Rechtssatz
Steht durch den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde, womit die Weiterbeschäftigung der siebzehnjährigen Klägerin in einem Sex - Shop wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahr für die Sittlichkeit untersagt wurde, fest, daß eine sittliche Gefährdung der Klägerin gegeben war, so ist zweifellos ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1 AngG gegeben.Steht durch den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde, womit die Weiterbeschäftigung der siebzehnjährigen Klägerin in einem Sex - Shop wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahr für die Sittlichkeit untersagt wurde, fest, daß eine sittliche Gefährdung der Klägerin gegeben war, so ist zweifellos ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, AngG gegeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Bindungswirkung, Peep - Show, Keuschheit, Jugendliche, Angestellte, BeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028808Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00118_7900000_001