Norm
EO §1 Z1 IDRechtssatz
Grundvoraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit eines im zivilgerichtlichen Verfahren ergangenen Beschlußes ist, daß die Entscheidung dem Schuldner wirksam zugestellt worden ist; (§§ 416 Abs 1, 427 Abs 1 ZPO) außerdem beginnt der Lauf der Leistungsfrist erst mit dem Tage nach Zustellung des Exekutionstitels.Grundvoraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit eines im zivilgerichtlichen Verfahren ergangenen Beschlußes ist, daß die Entscheidung dem Schuldner wirksam zugestellt worden ist; (Paragraphen 416, Absatz eins, 427, Absatz eins, ZPO) außerdem beginnt der Lauf der Leistungsfrist erst mit dem Tage nach Zustellung des Exekutionstitels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011