RS OGH 1980/2/20 6Ob760/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1980
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Norm

ABGB §294 F
ABGB §297a

Rechtssatz

Ist ein Notstromaggregat derart eingebaut, daß es jederzeit durch bloßes lösen der Fundamentschrauben, Verschließen des Abluftkanals und Trennen der elektrischen Anschlüsse wieder entfernt werden könnte, dann ist es keinesfalls unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft geworden. Die verwaltungrechtliche Auflage im Baubewilligungsbescheid, das Wohnhaus mit einer Notstromanlage auszustatten, ist zwar für die verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der bestimmungsgemäßen Benützung des Hauses, nicht aber für die bürgerlichrechtliche Wesenheit der Baulichkeit, die auch nach Entfernung des Notstromaggregates Wohnhaus bliebe, maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 760/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1980 6 Ob 760/79
    JBl 1981,257 ( krit. Bydluinski )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009956

Dokumentnummer

JJR_19800220_OGH0002_0060OB00760_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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