Norm
ABGB §294 FRechtssatz
Ist ein Notstromaggregat derart eingebaut, daß es jederzeit durch bloßes lösen der Fundamentschrauben, Verschließen des Abluftkanals und Trennen der elektrischen Anschlüsse wieder entfernt werden könnte, dann ist es keinesfalls unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft geworden. Die verwaltungrechtliche Auflage im Baubewilligungsbescheid, das Wohnhaus mit einer Notstromanlage auszustatten, ist zwar für die verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der bestimmungsgemäßen Benützung des Hauses, nicht aber für die bürgerlichrechtliche Wesenheit der Baulichkeit, die auch nach Entfernung des Notstromaggregates Wohnhaus bliebe, maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009956Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0060OB00760_7900000_001